Grundsatz
Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist grundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Sie orientiert sich dabei an den folgenden Grundsätzen:
- Die Kindesschutzmassnahme ist frühzeitig anzuordnen. Damit soll vermieden werden, zu einem späteren Zeitpunkt umso intensiver ins Familiensystem eingreifen zu müssen.
- Es ist die mildeste Kindesschutzmassnahme, die in der konkreten Situation Erfolg versprechend ist, zu wählen. Die gewählte Massnahme soll die Elternrechte so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig einschränken.
- Die Kindesschutzmassnahme soll die Bemühungen der Eltern ergänzen oder ihre Fähigkeiten stärken. Im Vordergrund steht die „Hilfe zur Selbsthilfe“.
- Die Kindesschutzmassnahme hat einzig zum Ziel, das Kindeswohl zu sichern oder wieder herzustellen. Sie ist keine Sanktion gegen die Eltern, sondern soll als Unterstützung dienen.