Das neue Kindes- Erwachsenenschutzrecht (KESR) sieht als behördliche Massnahme die Beistandschaft vor. Eine Beistandschaft kommt nur dann in Frage, wenn die, aufgrund eines Schwächezustandes entstandene, Schutzbedürftigkeit einer Person nicht mittels privaten Umfeld oder durch gemeinnützige Organisationen aufgefangen werden kann.

Erweist sich eine Beistandschaft als nötig, so wird die Massnahme „massgeschneidert“ durch ein Gericht oder aber durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet. Das bedeutet, sie ist individuell auf die Bedürfnisse der schutzbedürftigen Person zugeschnitten. Der Aufgabenbereich der Beiständin oder des Beistandes ist gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu formulieren. Das Selbstbestimmungsrecht der schutzbedürftigen Person soll nur soweit eingeschränkt werden, als es zu deren Schutz nötig ist. Oberste Prämisse lautet auch an dieser Stelle: So viel wie notwendig, so wenig wie möglich.

Bei der Ausgestaltung der Massnahme können verschiedene Arten von Beistandschaften zur Anwendung kommen. Es sind dies die Begleit-, die Vertretungs-, die Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft. Die drei erstgenannten Arten von Beistandschaften sind miteinander kombinierbar.

  • Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) bietet sich dann an, wenn die hilfsbedürftige Person für bestimmte Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Sie ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich und schränkt deren Handlungsfähigkeit nicht ein.
  • Die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) wird eingerichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und sie deshalb eine Vertretung braucht. Die betroffene Person muss sich die Handlungen der Beiständin oder des Beistandes gefallen lassen. Ihre Handlungsfähigkeit kann nötigenfalls eingeschränkt werden.
  • Die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) wird im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft errichtet und umfasst die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte.
  • Die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) wird dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person zu ihrem eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes einholen muss. Für diese Handlungen wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt.
  • Die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist. Dies trifft vor allem im Fall ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit zu. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.