Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen müssen dann ergriffen werden, wenn sich die Verhältnisse so erheblich verändern, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und die Eltern nichts dagegen unternehmen wollen oder können (vgl. Art. 313 ZGB). Es stehen vielschichtige Massnahmen zur Verfügung, die in ihrer Art unterschiedlich stark ins Familiensystem eingreifen.

Ermahnung, Weisung und Aufsicht (Art. 307 ZGB)

Als mildeste Kindesschutzmassnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) die Eltern oder das Kind ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen. Sie kann insbesondere Fachperson bestimmen, welche die Eltern oder das Kind in bestimmten Angelegenheiten berät und beaufsichtigt. Dieser Person ist Einblick und Auskunft zu geben.

Beistandschaft (Art. 306 oder aber 308 ZGB)

Die KESB stellt dem Kind eine Beiständin oder einen Beistand zur Seite. Diese oder dieser unterstützt die Eltern bei ihren erzieherischen Aufgaben mit Rat und Tat oder wahrt bei Interessenkollisionen das Interesse des Kindes. Die KESB kann der Beiständin oder dem Beistand zudem bestimmte Rechte übertragen, zum Beispiel das Kind bei der Feststellung der Vaterschaft oder aber Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten und das Besuchsrecht zu überwachen. Sollte die Situation es erfordern, so kann die KESB das Entscheidungsrecht der Eltern beschränken.

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB)

Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vormals Obhutsentzug) ist eine einschneidende Kindesschutzmassnahme. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die KESB auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass der Verbleib des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist. Die Unterbringung kann in einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution erfolgen. Hat das Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die KESB den Eltern die Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes erheblich zu gefährden droht.

Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB)

Sind alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder genügen nicht, so entzieht die KESB den Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder. In diesem Fall erhalten die Kinder eine Vormundin oder einen Vormund. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist der schwerste Eingriff in die Elternrechte und wird nur selten angeordnet. Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

Entziehung der Verwaltung (Art. 325 ZGB)

Kann der Gefährdung des Kindesvermögens nicht auf andere Weise begegnet werden, so überträgt die KESB die Verwaltung einem Beistand oder einer Beiständin.