Grundsatz
Die handlungsfähige Person ist volljährig und urteilsfähig und kann im Rahmen der Rechtsordnung ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbständig regeln.
Die handlungsfähige Person ist volljährig und urteilsfähig und kann im Rahmen der Rechtsordnung ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbständig regeln.