Schutzmöglichkeit
Kann eine Person wichtige Angelegenheiten nicht oder nur ungenügend erledigen, gefährdet das ihr Wohl und ihre Interessen. Daraus kann eine Schutzbedürftigkeit entstehen. Hier greift subsidiär das Erwachsenenschutzrecht ein. Es stellt eine Reihe von Instrumentarien zur Verfügung, um die persönlichen oder finanziellen Interessen von schutzbedürftigen Personen zu waren. Leitgedanke ist immer das Wohl und der Schutz sowie die Verhältnismässigkeit der betroffenen Person.
Die Handlungsfähigkeit kann ggf. aufgrund eines Schwächezustandes, zum Beispiel einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung vorübergehend oder aber dauerhaft eingeschränkt sein oder aber durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beschränkt werden. In diesem Fall ist die schutzbedürftige Person auf Fremdhilfe angewiesen.
Die wichtigsten Instrumente des neuen Erwachsenenschutzrechts sind:
- Die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit wird durch gewisse gesetzliche Vertretungsrechte sichergestellt. Solche sind zum einen für den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner, zum andern bei medizinischen Massnahmen vorgesehen. Wird bei einer urteilsunfähigen Person ein Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen nötig, so bestehen dafür gesetzliche Vorgaben.
- Behördliche Massnahmen wie eine Beistandschaft oder eine fürsorgerische Unterbringung (FU) kommen nur dann zum Zug, wenn private Lösungen oder andere staatliche Angebote nicht ausreichen oder nicht sinnvoll sind.
- Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung können von der betroffenen Person schon vorgängig mit Blick auf eine allfällige spätere Urteilsunfähigkeit abgeschlossen werden.